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Amtliche Lotteriebestimmungen (ALB)
vom 01. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019
|  |  |  | AMTLICHE LOTTERIEBESTIMMUNGEN
Die SKL-Lotterie sowie die Jokerspiele werden von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen
Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung:
Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand Günther Schneider (Vorstandsvorsitzender). Die Erlaubnis für den Spielplan und die Amtlichen Lotterie bestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2017. Weitere Infos unter www.skl.de.
|  |  |  |  | Teil A: 144. SKL-Lotterie | | § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen | | § 2 Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger | | § 3 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten | | § 4 Ziehungsverfahren, Gewinnermittlung | | § 5 Gewinnauszahlung | | § 6 Ausscheiden von Losnummern, Folgelose, Zusatzziehung | | § 7 Haftung/Beschwerdeverfahren |  |  |  |  | Teil B: Jokerspiele | | § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen | | § 2 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten | | § 3 Los Cards | | § 4 Gewinnbenachrichtigung |  |  |  |  | Hinweise zum Datenschutz |  |  |  | Teil A: 144. SKL-Lotterie
| § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen
(1) Die Teilnahme an der 144. SKL-Lotterie richtet sich ausschließlich nach dem Amtlichen Spielplan und diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen.
(2) Die 144. SKL-Lotterie beginnt am 01.12.2018 und läuft über sechs Monate bis zum 31.05.2019. Jeder Monat ist eine Klasse.
Die Anzahl der Gewinne und die Höhe der Gewinnsumme steigen von Klasse zu Klasse an. Zur Teilnahme wird ein gültiges Los der SKL-Lotterie benötigt.
(3) Die Losauflage umfasst 3 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 3.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum der 144. Lotterie 2.015.370 Einzelgewinne mit
einer Gewinnsumme von 1.144.150.000 € und zusätzlich aus
Shows, Events oder Sonderziehungen bis zu 184 Gewinne mit
einer Gewinnsumme bis zu 145.112.000 €. Die planmäßige
Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über
alle 6 Klassen 51,36 %.
(4) Die Lose können als ganze Lose oder als Losanteile im Wert
von je 10 % erworben werden. Die Losanteile sind pro Losnummer
fortlaufend von 1 bis 10 durchnummeriert (Anteilsbezeichnungen).
Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge
beziehen sich stets auf ein ganzes Los. Losanteile
gewinnen anteilig.
(5) Lose gibt es in verschiedenen Formen: a) als „Original-Lose“:
Diese enthalten die Losnummer und die Anteilsbezeichnung(
en); b) als „Los-Zertifikate“: Hier können mehrere
gespielte Losnummern mit ihren jeweiligen Anteilsbezeichnungen
zusammengefasst sein; c) als „virtuelle Lose“: Die
Losnummer(n) und Anteilsbezeichnung(en) sind vorbehaltlich
der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nur in der Datenbank der
GKL gespeichert, werden dem Spielteilnehmer aber formlos
mitgeteilt.
(6) Der Loseverkauf erfolgt durch Vermittler, insbesondere
Staatliche Lotterie-Einnahmen (LE) und Amtliche Verkaufsstellen
(VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln
als Beauftragte der Vermittler ohne unmittelbare Vertragsbeziehung
zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften,
die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des
Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich
durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen,
die von der GKL angefordert werden können.
(7) Mit der Versendung eines Loses unterbreitet der Vermittler
bzw. die VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige
Zahlung gilt als Annahme dieses Angebotes. Bei Losverkäufen
über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe
bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen
der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande,
wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt (siehe
auch § 3 Abs. 2 und Abs. 4), in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt
gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten
nachgewiesen wird (§ 2). Ein Vertragsangebot
steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
(8) Die Lose werden in der Regel für jede Klasse gesondert ausgegeben.
Der betreuende Vermittler bzw. seine VSt bietet dem
Spielteilnehmer rechtzeitig vor Beginn einer Folgeklasse ein Los
(bzw. die von ihm gespielte Anzahl Lose) mit der gleichen Losnummer
und den gleichen Anteilsbezeichnungen wie in der aktuell
gespielten Klasse an (Ausnahme: siehe § 6 Abs. 2). Entsprechend
soll sie dem Spielteilnehmer auch die erneute
Beteiligung an der nachfolgenden 145. SKL-Lotterie anbieten.
Die Annahme der Angebote steht dem Spielteilnehmer frei.
(9) Das in einer Amtlichen Verkaufsstelle beschäftigte Personal
ist in dieser Verkaufsstelle von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
(10) Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht,
es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung
telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b
BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde
(§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
(11) Der Spielteilnehmer hat dem Vermittler Veränderungen
des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen.
Schäden oder Nachteile, die auf einer schuldhaften
Verletzung dieser Pflicht beruhen, sind vom Spielteilnehmer
zu tragen.
| Nach oben |  |  |  | § 2 Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger
(1) Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen
ist gesetzlich verboten. Spielverträge, die gegen dieses
Teilnahmeverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Jeder
Spielinteressent ist verpflichtet, bei der Bestellung von Losen
wahrheitsgemäße Angaben über sein Geburtsdatum, seinen
Namen und seine Adresse zu erteilen. Ohne diese Angaben ist
eine Spielteilnahme nicht möglich.
(2) In Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, das Teilnahmeverbot
Minderjähriger sicherzustellen, setzt die GKL anerkannte Verfahren
zur Altersverifikation u. a. gemäß den Richtlinien der
Kommission für Jugendmedienschutz ein. Ausschließlich zum
Zwecke der Verifizierung der Altersangabe werden Name,
Anschrift und Geburtsdatum an die SCHUFA Holding AG,
Wiesbaden, und/oder an die für den Spielinteressenten zuständige
Melderegisterbehörde übermittelt. Die SCHUFA prüft diese
Angaben und übermittelt den Grad der Übereinstimmung mit
den bei ihr gespeicherten Personaldaten an die anfragende Stelle
zurück. Anhand dieses Ergebnisses kann erkannt werden, ob
ein Spielinteressent an der angegebenen Anschrift im Datenbestand
der SCHUFA gespeichert und über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer
Datenaustausch oder auch eine Bonitätsprüfung finden
nicht statt. Die SCHUFA speichert aus Nachweisgründen allein die
Tatsache der Überprüfung der Adresse. Weitere Informationen
finden Sie unter www.schufa.de.
(3) Kann die Altersverifikation nicht durch das in Absatz 2 geschilderte
Verfahren erbracht werden, wird der Spielinteressent
hierüber unverzüglich informiert. Die GKL kann in diesem Fall
über weitere behördlich genehmigte Altersverifikationsverfahren
ihre gesetzliche Pflicht des Teilnahmeverbotes Minderjähriger
sicherstellen. Einzelheiten sind dem Spielinteressenten
vor Datenweitergabe und -verarbeitung mitzuteilen. Weiterhin
kann der Spielinteressent den Nachweis seiner Volljährigkeit
durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes führen.
(4) Erfolgt der Erwerb von Losen im persönlichen Kontakt, sind
Amtliche Verkaufsstellen und Vermittler in Zweifelsfällen zur
Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger berechtigt
und verpflichtet, die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes
zu verlangen.
| Nach oben |  |  |  | § 3 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Preis für ein ganzes Los beträgt bei einer Spielbeteiligung
ab der 1. Klasse 150 € pro Monat, für jeden einzelnen
Losanteil also 15 € pro Monat.
(2) Die Zahlung des Lospreises erfolgt, je nach Anforderung/
Vorgabe des Vermittlers, auf ein Konto der GKL oder der LE/
VSt. Ein Los ist ab der ersten Ziehung einer Klasse gewinnberechtigt,
wenn der fällige Einsatz bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages
(ohne Samstage) vor Beginn dieser
Klasse in voller Höhe bei der GKL bzw. der LE/VSt eingegangen
ist bzw. ihrem Konto gutgeschrieben wurde und sie hiervon
Kenntnis erlangen konnte. Der Lospreis gilt ferner als rechtzeitig
bezahlt, wenn die GKL bzw. die LE/VSt bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zum Einzug des Lospreises
von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers
unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises
nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die die
GKL bzw. die LE nicht zu vertreten hat. Für Kreditkarten gilt
Satz 2 entsprechend.
(3) Für Lose, die erst nach Beginn der Lotterie erworben werden,
ist der Lospreis sowohl der laufenden Klasse als auch aller
eventuell schon vorangegangenen Klassen zu entrichten. Dies
gilt auch für Folgelose (siehe § 6 Abs. 2).
(4) Hat der Spielteilnehmer die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug
des Lospreises ermächtigt, so ist er nur dann gewinnberechtigt,
wenn einem erfolgten Einzug, auch für vorangegangene Klassen,
nicht nachträglich widersprochen wurde. Dies gilt entsprechend
für Kreditkarten.
(5) Bei verspäteter Zahlung ist der Vermittler/die VSt an sein/ ihr
Losangebot nicht mehr gebunden. Nimmt er/sie die Zahlung
dennoch an, ist das Los ab dem auf den Zahlungseingang
folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage)
gewinnberechtigt.
(6) erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren,
verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notifikation) auf
einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug
des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
(7) Wenn ein Spielteilnehmer mit mehreren Losnummern und/
oder mehreren Losanteilen an der Lotterie teilnehmen will und
seine Lose unvollständig bezahlt sind, gilt Folgendes: Unvollständige
Zahlungen und/oder Restguthaben, die einem Teil
seiner
Lose/Losanteile zur Gewinnberechtigung verhelfen
könnten, werden (vorbehaltlich einer anderen Bestimmung
durch den Spielteilnehmer) folgendermaßen angerechnet: a)
auf ganze Lose, b) auf Lose mit mehreren Losanteilen (in absteigender
Rangfolge), c) auf Lose mit nur einem Losanteil. Bei
mehreren Losen der gleichen Wertigkeit gilt das Los mit der jeweils
niedrigsten Losnummer als bezahlt.
(8) Auslagen für die Zusendung der Lose und der Amtlichen
Gewinnlisten gehen zu Lasten des Spielteilnehmers. Die Amtliche
Gewinnliste kann auch als Bestandteil einer Kundenzeitschrift
veröffentlicht werden. Der Vermittler/dessen VSt kann
mit dem Spielteilnehmer eine Kostenpauschale vereinbaren.
Hierbei ist klarzustellen, welche Leistungen neben der Zusendung
der Amtlichen Gewinnliste damit abgegolten werden.
| Nach oben |  |  |  | § 4 Ziehungsverfahren, Gewinnermittlung
(1) Alle Ziehungen finden unter staatlicher Aufsicht statt.
Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt
und auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Soweit eine Show oder ein Event nicht stattfinden kann,
wird eine Ersatzziehung durchgeführt. Die Einzelheiten dazu
werden vom Vorstand der GKL festgelegt.
(3) Für die Durchführung der Ziehungen im Einzelnen sind die
vom Vorstand der GKL herausgegebenen Ziehungsordnungen maßgebend. Abweichende Ziehungsverfahren
können angewendet werden, sofern das Zufallsprinzip gewährleistet bleibt
und die Verwendung des abweichenden Ziehungsverfahrens durch die
zuständigen Glücksspielaufsichten genehmigt wurde.
(4) Das Ziehungsergebnis wird in einem Protokoll amtlich festgestellt
und ist für die Gewinnauszahlung verbindlich. Über die
Gültigkeit einer Ziehung entscheidet der Vorstand der GKL endgültig
und unter Ausschluss des Rechtsweges.
(5) Alle gezogenen Gewinnzahlen und Endziffern pro Klasse
werden verbindlich in monatlich erscheinenden Amtlichen
Gewinnlisten veröffentlicht. Darüber hinaus können auch weitere
Medien zur unverbindlichen Gewinninformation genutzt werden.
Jeder Gewinner wird unverzüglich von seinem Vermittler/seiner
VSt schriftlich benachrichtigt.
| Nach oben |  |  |  | § 5 Gewinnauszahlung
(1) Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die
Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der
Gewinnbenachrichtigung durch den Vermittler/der VSt beiliegt.
Wird ein Originallos vorgelegt, befreit die Leistung an den Losinhaber.
(2) Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge
bis einschließlich 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer von
seinem betreuenden Vermittler/seiner VSt entweder unverzüglich
ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto
gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für
nachfolgende Klassen sowie ggf. Folgelose (vgl. § 6) verrechnet.
(3) Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge
über 1.000.000 €, Gewinne aus Shows und Zeitrentengewinne
werden von der GKL ausbezahlt. Sachgewinne werden durch die
GKL übermittelt. Den Ort der Lieferung bestimmt die GKL. Eine
Barabgeltung von Sachgewinnen ist ausgeschlossen.
(4) Wenn ein Gewinn darin besteht, als Kandidat an einem Event,
einer Show oder Sonderziehung teilzunehmen, kann grundsätzlich
nur der Spielteilnehmer selbst diese Chance wahrnehmen.
Vertreterkandidaten sind nur in begründeten Ausnahmefällen
mit besonderer Zustimmung der GKL zulässig. Die Teilnahme
minderjähriger Vertreterkandidaten ist nicht zulässig.
(5) Wenn ein Gewinner im Sinne des Abs. 4 seinen Gewinn ablehnt,
erfolgt keine Entschädigung. An seine Stelle rückt ein als
Ersatzkandidat gezogener Spielteilnehmer nach.
(6) Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
| Nach oben |  |  |  | § 6 Ausscheiden von Losnummern, Folgelose, Zusatzziehung
(1) Losnummern, die am ersten Samstag eines Monats einen
Gewinn erzielt haben, scheiden in den Klassen 1 bis 5 mit dem
Ende dieses Monats aus der 144. Lotterie aus. In der 6. Klasse
scheiden die Gewinnnummern des ersten Samstags schon am
hierauf folgenden Freitag und die des zweiten Samstags wiederum
an dem darauf folgenden Freitag aus. Losnummern, die bei
Shows, Events oder Sonderziehungen einen Gewinn erzielen,
sind davon ausgenommen. Diese Losnummern
scheiden alleine
wegen eines solchen Gewinns nicht aus dem Spiel aus. Alle übrigen
Losnummern – auch wenn sie bereits gewonnen haben –
bleiben bis zum Ende der Lotterie am 31.05.2019 im Spiel.
(2) Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer
weiter an der Lotterie teilnehmen kann, soll ihm sein Vermittler/
seine VSt unverzüglich ein Folgelos mit einer neuen
Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Anzahl an
Losanteilen anbieten. Der Einsatz hierfür ist grundsätzlich mit
dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Die Annahme des Angebots
steht dem Spielteilnehmer immer frei. Ein angenommenes
Folgelos nimmt ab dem nächsten Ziehungstag der laufenden
Klasse teil. Auf Wunsch des Spielteilnehmers wird der Lospreis
für das Folgelos mit dem vorher erzielten Gewinn verrechnet.
(3) Im Anschluss an die jeweils letzte Ziehung jeder Klasse findet
eine Zusatzziehung (sog. „Doppelchance-Ziehung“) statt.
Gewinnberechtigt sind dabei die Losnummern, die zu diesem
Ziehungszeitpunkt noch nicht ausgeschieden sind (siehe auch
Abs. 1) und für die in der jeweiligen Klasse, in der die Ziehung
stattfindet, noch kein Gewinn ermittelt worden ist. Lose, auf die
als Gewinn die Chance zur Teilnahme als Kandidat an einer
Show, einem Event oder einer Sonderziehung (siehe auch § 5
Abs. 4) bzw. ein Gewinn in einer Show, Event oder Sonderziehung
gefallen ist, sind bei der Zusatzziehung gewinnberechtigt.
| Nach oben |  |  |  | § 7 Haftung/Beschwerdeverfahren
(1) Die GKL haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt,
unverschuldete Fehlfunktionen von EDV-Einrichtungen, Versäumnisse
von IT-, Druck-, Kommunikations- und Transportunternehmen,
strafbare Handlungen dritter Personen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen
werden. Ausdrücklich wird die Haftung für schuldhaftes oder
fahrlässiges Verhalten eines Vermittlers oder sonstiger Erfüllungsgehilfen
nach § 309 Nr. 7 b) BGB ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Erfolgt die Zahlung des Lospreises auf ein Konto der LE/VSt,
entstehen Rechte und Pflichten aus der Vorauszahlung oder der
Verwahrung von Spieleinsätzen seitens des Spielteilnehmers
nur gegenüber dem betreffenden Vermittler. Vereinbarungen,
Handlungen und Unterlassungen eines Vermittlers/einer VSt,
die in diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen nicht vorgesehen
sind, sind für die GKL nicht verbindlich.
(3) Für Reklamationen und weitere Auskünfte steht die GKL, Sitz
München, Bayerwaldstraße 1,
81737 München, Telefon-Nr.:
089/67903-0 oder 089/67903-810 (Kundenservice), Faxnummer:
089/67903-93, E-Mail: info@skl.de, zur Verfügung.
Erlaubnisinhaber ist die GKL mit Sitz München, Bayerwaldstraße
1, 81737 München, Telefon-Nr.: 089/67903-0 und
Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon-Nr.:
040/632910-0.
| Nach oben |  |  |  | Teil B: Jokerspiele
| § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen
(1) In Verbindung mit der 144.SKL-Lotterie führt die GKL vom
01.12.2018 bis 31.05.2019 die Jokerspiele EURO-JOKER und
TRAUM-JOKER durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich
abgeschlossene Joker-Runde. Soweit nachstehend nichts anderes
festgelegt ist, gilt Teil A dieser Amtlichen Lotteriebestimmungen
auch für Teil B.
(2) Die Losauflagen umfassen jeweils 3 Millionen Losnummern
von 0.000.001 bis 3.000.000. Auf diese Losnummern entfallen
im Spielzeitraum beim EURO-JOKER 1.304.770 Gewinne mit einer
Gesamtgewinnsumme von 92.820.000 €, beim TRAUM-JOKER
1.820.112 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme auf der
Grundlage des gedruckten Spielplans von 42.980.000 €. Die
Gewinne des TRAUM-JOKERS werden im gedruckten Spielplan
und im TRAUM-JOKER-Prospekt veröffentlicht. Der Spielplan
wird ergänzt durch die im Internet unter www.skl.de gezeigten
Gewinne, die monatlich geändert werden können. Gewinner
können in der jeweiligen Gewinnkategorie aus den im gedruckten
Spielplan und im TRAUM-JOKER-Prospekt gezeigten
Gewinnen sowie aus den ergänzend im Internet gezeigten Gewinnen
auswählen. Hierdurch kann die Gesamtgewinnsumme
gegenüber dem gedruckten Spielplan abweichen. Bei einer
Teilnahme über alle 6 Joker-Runden beträgt die planmäßige
Gewinnausschüttungsquote beim EURO-JOKER 51,57 % und
beim TRAUM-JOKER 47,76 % (zuzüglich Jubiläumsziehung).
(3) Joker-Lose sind nicht in Losanteilen aufgelegt.
(4) Gewinnlose scheiden von der weiteren Teilnahme an dem
jeweiligen Jokerspiel nicht aus.
| Nach oben |  |  |  | § 2 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Preis für ein Joker-Los beträgt beim EURO-JOKER 10 €
und beim TRAUM-JOKER 5 € pro Monat. Abweichend von der
144. SKL-Lotterie ist bei den Jokerspielen die Teilnahme auch an
einzelnen Runden möglich. Teil A § 3 Abs. 3 kommt nicht zur
Anwendung.
(2) Teil A § 3 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass unvollständige
Zahlungen zuerst auf Lose der 144. SKL-Lotterie angerechnet
werden, dann auf EURO-JOKER-Lose und schließlich auf
TRAUM-JOKER-Lose.
| Nach oben |  |  |  | § 3 Los Cards
(1) In Ergänzung zu Teil A § 1 Abs. 5 können Lose für die Spielergänzungen
auch als „Los Card“ ausgegeben werden.
(2) Das bindende Verkaufsangebot des Vermittlers/der VSt erfolgt
alternativ zur Versendung gemäß Teil A § 1 Abs. 7 mit der
Übergabe der Los Card. In Ergänzung zu den Bestimmungen
des Teil A § 3 ist die Los Card erst gewinnberechtigt mit Beginn
der nächstfolgenden Joker-Runde, sofern sie mindestens 2
Werktage vorher freigeschaltet wird. Eine telefonische Aktivierung
kann derzeit nur durch den Vermittler oder die Verkaufsstelle
vorgenommen werden.
(3) In Abweichung zu Teil A § 4 Abs. 5 wird der Spielteilnehmer
von dem Vermittler/der VSt nur dann über angefallene Gewinne
unterrichtet, wenn er eine Gewinnbenachrichtigung ausdrücklich
beauftragt. Entsprechendes gilt für das Angebot von Losen
für die folgenden Joker-Runden und die Teilnahme an Jokerspielen
für die nachfolgende 145. SKL-Lotterie.
| Nach oben |  |  |  | § 4 Gewinnbenachrichtigung
(1) Abweichend von Teil A § 4 Abs. 5 kann der Spielteilnehmer
auch auf eine Benachrichtigung über einen angefallenen Gewinn
durch den Vermittler/die VSt verzichten. In diesem Fall findet
Teil A § 1 Abs. 8 keine Anwendung.
(2) Besteht keine Pflicht zur Gewinnbenachrichtigung des Spielteilnehmers,
erfolgt die Gewinnbekanntgabe über die jeweils
gängigen Verfahren (insbes. über www.skl.de, Anfrage bei dem
Vermittler/der VSt, Einsicht in Amtliche Gewinnliste).
| Nach oben |  |  |  | Hinweise zum Datenschutz
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Die GKL sowie die von der GKL beauftragten Vermittler, insbesondere auch Staatliche Lotterie-Einnahmen, sowie die Amtlichen
Verkaufsstellen, nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten
erfolgt gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften.
Zudemwerden die entsprechenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beachtet.
Der Sie betreuende Vermittler verarbeitet die im Rahmen des Bestellvorgangs erhobenen und im Laufe der Geschäftsbeziehung
anfallenden Daten für die Vertragsdurchführung und ist insoweit jeweils datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Die Kontaktdaten
Ihres Vermittlers können Sie dem an Sie adressierten Anschreiben entnehmen oder in der Amtlichen Verkaufsstelle erfragen.
Ihr Name, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum werden gemäß § 2 der vorstehenden ALB (Amtlichen Lotteriebestimmungen)
in dem dort beschriebenen Umfang zur Altersverifikation genutzt, weil die GKL und ihre Vermittler gesetzlich verpflichtet sind,
die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt;
die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über
die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister
mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG,
Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen
sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 4 Abs. 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nähere Informationen
zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter
www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Aktuelle Informationen zu den Tätigkeiten der weiteren eingesetzten Dienstleister
finden Sie unter www.skl.de/altersverifikation. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener
Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit dem Vermittler und
gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
Weiterhin sind die Vermittler aufgrund ihrer Stellung als Handelsvertreter verpflichtet, der GKL gegenüber bestehende Auskunfts-,
Informations- und Herausgabeansprüche zu erfüllen und können in diesem Zusammenhang auch personenbezogene
Daten zur bisherigen Spielteilnahme an die GKL übermitteln. Dies erfolgt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lotteriedurchführung
i. S. d. GlüStV. Außerdem veröffentlicht die GKL alle gezogenen Losnummern monatlich in einer Amtlichen
Gewinnliste; hierfür ist die GKL Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die GKL verarbeitet die personenbezogenen Daten,
um diesen öffentlichen Aufgaben, die der GKL im GlüStV und GKL-Staatsvertrag übertragen wurden, nachzukommen, Art. 6
Abs. 1 lit. e DSGVO.
Die Vermittler verwenden Ihre Kontaktdaten zudem für die Zusendung weiterer Spielangebote der GKL gemäß Art. 6 Abs. 1
lit. b DSGVO. Einer solchen werblichen Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit gegenüber dem betreffenden Vermittler mit
Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle eines Gewinns von mehr als 1.000.000 €, bei Gewinnen aus Shows und
Zeitrentengewinnen oder im Fall von Sachgewinnen werden von dem Vermittler bzw. der VSt Name, Anschrift, Art und Höhe
des Gewinns sowie – falls zur Gewinnauszahlung erforderlich – eine evtl. vorhandene Bankverbindung an die GKL zum Zweck
der Auszahlung übermittelt (siehe § 5 der ALB). Bei einem Sachgewinn erfolgt die Übermittlung dieser Daten zum Zwecke der
Ausgabe des Gewinns zusätzlich von der GKL an den beauftragten Kooperationspartner. Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang
mit der Auskehrung vorstehend genannter Gewinne ist die GKL Verantwortliche; die Verarbeitung erfolgt, um den
Vertrag entsprechend der vorstehenden ALB zu erfüllen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Im Falle eines größeren
Gewinns können Ihre personenbezogenen Daten von der Lotterie-Einnahme an die GKL zudem zum Zweck der
Gewinnerbetreuung durch die GKL übermittelt werden. Die Lotterie-Einnahme und die GKL sind hierbei
eigenständige Verantwortliche. Die Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse an einer angemessenen
Gewinnerbetreuung, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die GKL nutzt bestimmte IT-Dienstleister
als Auftragsverarbeiter, an die personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergegeben werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 DSGVO.
Die GKL speichert personenbezogene Daten solange, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Erhält die GKL Daten,
um einen ordnungsgemäßen Lotteriebetrieb zu gewährleisten oder Gewinne auszukehren, speichert sie diese für den für die
Prüfung erforderlichen Zeitraum bzw. bis zur Auszahlung der Gewinne. Danach werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer
personenbezogenen Daten sowie ein Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken. Weiter haben
Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
In den Fällen, in denen die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO beruht, oder zum Zwecke der Direktwerbung
erfolgt, haben Sie das Recht, gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen.
Bei weiteren Fragen zum Datenschutz bei der GKL können Sie sich direkt an die GKL (Bayerwaldstraße 1, 81737 München,
Telefon 089/67903-0 oder 089/67903-810, Fax 089/67903-93, info@gkl.org) oder an unseren Datenschutzbeauftragten
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